Priorität

Priorität

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Pri|o|ri|tät [priori'tɛ:t], die; -, -en:
höherer Rang, größere Bedeutung (im Vergleich zu etwas anderem):
dieses wichtige Problem genießt absolute Priorität.
Syn.: Vorrang, Vorrecht.

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Pri|o|ri|tät 〈f. 20
2. Vorrecht (bes. eines älteren Rechts vor dem jüngeren)
● \Prioritäten setzen bestimmte Dinge für wichtig halten u. vorrangig behandeln [<frz. priorité „Vorrang, Vorrecht“; zu lat. prior „eher, früher“]

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Pri|o|ri|tät [gleichbed. frz. priorité (lat. prior = eher, früher, der Vorderste, Höherstehende)]: in der chem. Nomenklatur Bez. für den in entspr. IUPAC-Regeln festgelegten Rang, den man Elementen, Ionen, Radikalen, funktionellen Gruppen, Substituenten u. Liganden aufgrund chemischer Kriterien zuschreibt, damit sie für die Konstruktion eines Verbindungsnamens oder einer Formel eindeutig benannt u. geordnet werden können. Die Rangfolge (Vorrang, engl. seniority) bestimmt darüber, welche – von mehreren vorhandenen – funktionellen Gruppen höherrangig u. daher mit Suffix oder Funktionsbezeichnung u. welche niederrangig u. daher mit Präfix zu benennen ist; beispielsweise nimmt die P. von Carbonsäure über Aldehyd, Alkohol, Amin zu Peroxid ab. Andere P. sind maßgebend für die Sequenzregel, bei Lsgm.-Polaritäten, Elektronegativitäten usw.

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Pri|o|ri|tät, die; -, -en [frz. priorité < mlat. prioritas] (bildungsspr.):
1. <o. Pl.> zeitliches Vorgehen; zeitlich früheres Vorhandensein.
2.
a) <o. Pl.> höherer Rang, größere Bedeutung; Vorrang, Vorrangigkeit;
b) <Pl.> Rangfolge; Stellenwert, den etw. innerhalb einer Rangfolge einnimmt:
bei etw. -en setzen, bestimmen, festlegen (Schwerpunkte, Vorrangigkeit festlegen);
c) (bes. Rechtsspr., Wirtsch.) größeres Recht, Vorrecht; Vorrang eines Rechts, bes. eines älteren Rechts gegenüber einem später entstandenen.
3. <Pl.> (Wirtsch.) Aktien, Obligationen, die mit bestimmten Vorrechten ausgestattet sind.

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Priorität
 
die, -/-en,  
 1) allgemein: 1) ohne Plural, zeitliches Vorhergehen, zeitlich früheres Vorhandensein; 2) ohne Plural, Vorrang; Vorrangigkeit, größere Bedeutung; 3) nur Plural, Rangfolge, Stellenwert innerhalb einer Rangfolge.
 
 2) Informatik: die Rangordnung, nach der Anforderungen bedient werden sollen. Prioritäten können nach verschiedenen Kriterien gebildet werden, etwa Dringlichkeit (z. B. bei Realzeitverfahren, Netzausfall) oder Wirtschaftlichkeit (regelmäßige Auslastung, z. B. durch Mehrprogrammbetrieb oder Multitasking). Grundsätzlich werden zwei Arten von Prioritäten unterschieden, unterbrechende und nicht unterbrechende, je nachdem, ob eine Anforderung höherer Priorität einen gerade laufenden Prozess unterbrechen darf oder nicht. (Interrupt)
 
 3) Recht: 1) Vorrang des älteren Rechts vor dem jüngeren (lateinisch prior tempore potior iure, »früher in der Zeit, stärker im Recht«), z. B. bei mehreren Pfandrechten an einer Sache, besonders beim Pfändungspfandrecht gemäß § 804 Absatz 3 ZPO; zum Teil anders beim Rang von Grundstücksrechten. 2) die aus anderen Gründen gewährte Vorrangstellung (z. B. Art. 31 GG: »Bundesrecht bricht Landesrecht«; Art. 25 GG: Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts vor einfachem Bundesrecht).
 
 4) nur Plural, Wirtschaft: Vorzugsrecht bei bestimmten Aktien und Schuldverschreibungen.

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Pri|o|ri|tät, die; -, -en [frz. priorité < mlat. prioritas] (bildungsspr.): 1. <o. Pl.> zeitliches Vorgehen; zeitlich früheres Vorhandensein: die eindeutige, unbestrittene P. einer Idee, Erfindung, Entdeckung. 2. a) <o. Pl.> höherer Rang, größere Bedeutung; Vorrang, Vorrangigkeit: ihr, ihrem Anliegen wurde [die] absolute P. eingeräumt, zuerkannt; Der Einhaltung von Versprechungen gegenüber den Stimmberechtigten gebührt P. (NZZ 30. 8. 86, 29); Das Ankurbeln der Wirtschaft hat oberste P. (natur 5, 1991, 41); b) <Pl.> Rangfolge; Stellenwert, den etw. innerhalb einer Rangfolge einnimmt: gesellschaftspolitische, finanzpolitische -en; bei etw. -en bestimmen, festlegen, setzen (Schwerpunkte festlegen); Polens außenpolitische -en gelten dem Nato- und EU-Beitritt (Woche 18. 4. 97, 18); c) (bes. Rechtsspr., Wirtsch.) größeres Recht, Vorrecht; Vorrang eines Rechts, bes. eines älteren Rechts gegenüber einem später entstandenen: die pfandrechtliche, patentrechtliche P. 3. <Pl.> (Wirtsch.) Aktien, Obligationen, die mit bestimmten Vorrechten ausgestattet sind.

Universal-Lexikon. 2012.

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